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Lohnzahlungen auf der Baustelle Schacht Sedrun

Lohnzahlungen auf der Baustelle Schacht Sedrun

Pressemitteilung vom 17.12.1998

Nachstehend die Pressemitteilung betreffend Lohnzahlungen auf der Baustelle Schacht Sedrun.

Herausgeber:
Paritätische Berufskommission
Untertagbau
Sekretariat
c/o Vereinigung Schweiz.
Tiefbauunternehmer
Weinbergstr. 49, Postfach
8035 Zürich
Lohnzahlungen auf der Baustelle Schacht Sedrun
Die Paritätische Berufskommission Untertagbau (PK-UT), bestehend aus Arbeitnehmer-Vertretern der Gewerkschaften GBI und SYNA sowie Arbeitgeber-Vertretern des Schweiz. Baumeisterverbands, ist aufgrund des Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) zuständig für die Anwendung, Durchsetzung und Kontrolle der Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten. Präsident der Kommission ist Giuseppe Sergi, GBI.
Bei der Baustelle Schacht Sedrun, Bestandteil der NEAT-Achse Gotthard, handelt es sich um eine Besonderheit, da von Seiten der Bauherrschaft verlangt wurde, dass für die Ausführung dieses 800 m tiefen Vertikalschachtes Spezialisten zugezogen werden. Im Zusammenhang mit der Beschäftigung dieser Spezialisten, welche aus Südafrika und Lesotho stammen, mussten verschiedene Probleme gelöst werden, welche einen Einfluss auf die Entlöhnung haben, wie

Ort der Anstellung (Südafrika oder Sedrun)
Bezahlung der Prämien in die Sozialwerke
Die diesbezüglichen Fragen konnten in den vergangenen Wochen mit den zuständigen Instanzen, d.h. beim Bundesamt für Ausländerfragen und bei den verschiedenen Sozialwerken geklärt werden, so dass an der gemeinsamen Sitzung zwischen Vertretern der beauftragten Arbeitsgemeinschaft (ARGE) und der PK-UT vom 17. Dezember 1998 die Entlöhnung und die Lohnabzüge bereinigt werden konnten.
LMV wird durchgesetzt - Löhne werden eingehalten
Seit Beginn ihrer Tätigkeit wurde denjenigen Spezialisten, welche dem LMV unterstehen (Facharbeiter - Vorarbeiter), der Basislohn für Untertagbauarbeiten gemäss LMV korrekt in der Lohnabrechnung eingestuft, es wurden jedoch Abzüge vorgenommen, welche nach Schweizer Recht nicht zulässig waren. Es handelt sich bei den Arbeitnehmern aus Südafrika um sogenannte "entsandte" Mitarbeiter mit der Konsequenz, dass die Reisekosten in die Schweiz und zurück wie auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung während der Beschäftigungsdauer in der Schweiz durch die ARGE zu bezahlen sind; dies wurde der Arbeitsgemeinschaft am 1. Oktober 1998 mitgeteilt. Die Prämien sind jedoch nur in Südafrika zu leisten. Die in den ersten Monaten ihrer Tätigkeit vorgenommenen Lohnabzüge für die schweizerischen Sozialversicherungen, wie auch für Reise, Unterkunft und Verpflegung müssen deshalb den Mitarbeitern aus Südafrika bzw. Lesotho mit einer separaten Lohnzahlung bis spätestens 22. Januar 1999 zurückerstattet und bis Ende Januar 1999 nachweisbar belegt werden.

Die LMV-Vertragsparteien sind willens und fähig, den für das schweizerische Bauhauptgewerbe wichtigen Gesamtarbeitsvertrag - den LMV - konsequent durchzusetzen. Die heute noch nach südafrikanischem Recht abgeschlossenen Einzelarbeitsverträge müssen in Einzelarbeitsverträge umgearbeitet werden, welche dem LMV und dem Obligationenrecht entsprechen. Für die Bautätigkeit in der Schweiz sind ausschliesslich die schweizerischen Arbeits- und Sozialbedingungen nach LMV massgebend.
Ende der Pressemitteilung der Paritätischen Berufskommission Untertagbau PK-UT

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